Google-Domains

Frankreich erhöht den Druck beim »Recht auf Vergessen«

Die oberste französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) drängt den US-Suchmaschinenbetreiber Google zu einer umfassenden Auslegung des »Recht auf Vergessenwerden«: statt wie bisher nur unter europäischen Länderendungen soll Google die Sperre auch auf alle anderen TLDs ausdehnen, insbesondere auf .com.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung und hat einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zur Verfügung gestellt, der online ausgefüllt werden kann. Dabei muss der Antragsteller die konkrete Adresse (URL) der Internetseite angeben, auf die das jeweilige Suchergebnis verlinkt. Google verspricht, die Datenschutzrechte des Antragstellers als Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen, und gegebenenfalls den Link aus seinem Suchindex zu entfernen.

Doch Google legt das Urteil restriktiv aus. Selbst wenn man zu der Ansicht gelangt, dass ein Link zu entfernen ist, erfolgt die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk; über google.com bleiben Links dagegen erreichbar. Eric Schmidt, Executive Chairman von Google Inc., hatte noch im Oktober 2014 angegeben, an dieser Praxis festhalten zu wollen. Möglicherweise zwingt ihn CNIL aber zum Umdenken: wie die Behörde mitteilt, habe man Google aufgefordert, ausgewählte Einträge zu entfernen, und zwar unabhängig davon, über welche Top Level Domain das Suchangebot aufgefunden werden kann. Um der Aufforderung Nachdruck zu verleihen, setzt CNIL für die Entfernung eine Frist von längstens 15 Tagen. CNIL betont, dass es sich dabei noch um keine Sanktion handelt; sollte Google allerdings nicht wie gewünscht reagieren, wird hingegen ein »Rapporteur« installiert, der dann seinerseits einen Bericht erstellen und dem Unternehmen über das so genannte »CNIL Select Committee« eine Zwangsmaßnahme auferlegen kann. Wann genau die gesetzte Frist endet, lässt sich der Mitteilung von CNIL nicht entnehmen; legt man jedoch den Tag ihrer Veröffentlichung zu Grunde, müsste Google bis spätestens 29, Juni 2015 reagieren.

Im Übrigen gibt sich Google in der Umsetzung des EuGH-Urteils sehr aktiv. Bis Mitte Juni 2015 gingen etwa 275.000 Löschungsanfragen ein; dazu wurde rund eine Million URLs auf eine Entfernung geprüft, wobei 41 Prozent letztlich gelöscht wurden. Aus Deutschland kamen rund 50.000 Anfragen, die etwa 175.000 URLs betrafen; hiervon führten 48,7 Prozent zu einer Löschung.

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