Ohne Bahnhof droht Rechtsmissbrauch
Das Landgericht Aurich wies in einer Wettbewerbsstreitigkeit den Antrag auf Unterlassung als unzulässig zurück, weil die Antragstellerin in arglistiger Benachteiligungsabsicht den Antrag vor dem – abgelegenen – Landgericht Aurich gestellt hatte (LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)).






