Inhaber haftet für Porno-Parking
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass der Inhaber einer geparkten Domain für Inhalte haftet, auf die die werblichen Anzeigelinks unter der geparkten Domain verweisen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10).






