Domain-Newsletter

Ausgabe #789 – 22. Oktober 2015

Themen: .kinder – Ferrero erhält seine Wunsch-Endung | Netzneutralität – EU-Organe handeln Kompromiss aus | TLDs – Neues von .ch, .hospital und .qa | Finanzgericht Münster – DENIC ist Drittschuldner | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | 702.com – drei Ziffern für US$ 15.500,- | Genf – UDRP-Workshop der WIPO im November 2015

.KINDER – FERRERO ERHÄLT SEINE WUNSCH-ENDUNG

Die Luxemburger Ferrero Trading Lux S.A. hat sich mit ihrer Bewerbung um die neue Top Level Domain .kinder durchgesetzt: am 9. Oktober 2015 wurde die Endung in die Root Zone eingetragen. Das Nachsehen hat der Deutsche Kinderschutzbund, dessen Protest zu spät kam – zumindest vorerst.

Im Juni 2012 wurde erstmals bekannt, dass sich Ferrero bei der Internet-Verwaltung ICANN um den Betrieb der drei Domain-Endungen .ferrero, .rocher und .kinder beworben hat. Knapp zwei Jahre später erhob der Deutsche Kinderschutzbund öffentlich Protest gegen die Einführung von .kinder. Ekkehard Mutschler, Jugendmedienbeauftragter des Deutschen Kinderschutzbundes, verwahrte sich dagegen, dass .kinder für werbliche Zwecke benutzt wird; der Begriff „Kinder“ werde als Handelsobjekt missbraucht. Seine damaligen Vorwürfe richten sich auch gegen die Bundesregierung; seiner Ansicht nach hätte das Familienministerium verhindern müssen, dass .kinder exklusiv an ein Unternehmen geht. ICANN liess die Vorwürfe nicht gelten. Das nTLD-Programm sehe verschiedene Mechanismen für die Community vor, ihre Meinung einzubringen, zum Beispiel über das „Application Comment Forum“ oder die diversen Beschwerdeverfahren. Vor allem aber habe das Einschreiten des Governmental Advisory Committee (GAC) bereits dazu geführt, dass Sicherheitsvorkehrungen eingeführt wurden, um den Bedenken der Regierungen Rechnung zu tragen. Da die Bundesregierung nicht bzw. nicht rechtzeitig gegen .kinder vorgegangen sei, werde ICANN selbst nichts weiter unternehmen.

Ob es hinter den Kulissen noch Versuche gab, .kinder zu verhindern, ist öffentlich nicht bekannt. Selbst wenn, waren sie vergeblich: seit dem 9. Oktober 2015 ist .kinder delegiert und in die Root Zone eingetragen. Da die Endung als Marken-Endung exklusiv von Ferrero genutzt wird, ist eine allgemeine Registrierung für die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Aktuell gibt es lediglich zwei Domains, darunter die obligatorische nic.kinder; dort findet sich bereits eine Website, die auf zahlreiche Produkte des Süsswarenherstellers verweist. Ganz geschlagen will sich der Deutsche Kinderschutzbund jedoch noch nicht geben. Wie heise.de meldet, sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Deutsche Kinderschutzbund arbeite an einem breiten Bündnis aus verschiedenen Kooperationspartnern, das in den nächsten Wochen oder Monaten an Ferrero herantreten werde.

Ob die Aufregung um .kinder gerechtfertigt ist, muss jedoch ohnehin bezweifelt werden. Erst im September 2015 hat sich Neustar Inc., Registry der Länderendung .us, von dem Vorhaben verabschiedet, den Namensraum unter .kids.us wiederzubeleben. Im Jahr 2012 waren nach unbestätigten Meldungen nur einige hundert Domain-Namen unter .kids.us registriert. Dessen ungeachtet gibt es mit .kid und der Mehrzahl-Variante .kids mindestens eine weitere kinderbezogene nTLD, die (voraussichtlich erst nach einer Auktion) eingeführt werden soll. Dementsprechend entspannt ist Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „In der TLD .kinder sehe ich erst einmal per se keine Irreführung. Wir müssten uns dann anschauen, was auf den konkreten Webseiten tatsächlich passiert.“

Quelle: icann.org, heise.de

NETZNEUTRALITÄT – EU-ORGANE HANDELN KOMPROMISS AUS

Die Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Rat um den Grundsatz der Netzneutralität gehen in ihre heisse Phase: ein aktueller Verordnungsentwurf schreibt die Netzneutralität zwar fest, lässt jedoch Schlupflöcher.

Spätestens seit im Sommer 2010 mit Google, Verizon und dem US-amerikanischen Telekommunikationsanbieter AT&T drei Branchenschwergewichte einen Vorstoß zur Priorisierung des Datenstroms im Internet gewagt haben, hat das Thema „Netzneutralität“ auch die Öffentlichkeit erreicht. Doch während in den USA die Federal Communications Commission (FCC) im Februar 2015 Regeln verabschiedet hat, mit denen die Netzneutralität zementiert werden soll, tut man sich in der EU schwer. Im EU-Rat, dem Gremium der Staats- und Regierungschefs innerhalb Europas, ist man der Auffassung, dass es den Providern überlassen sei, mit den Endnutzern Vereinbarungen zu den kommerziellen und technischen Bedingungen des Internetzugangs zu treffen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments dagegen macht geltend, dass die Netzneutralität von größter Bedeutung sei, eine Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes zu überwinden, indem die Offenheit des Internets im EU-Recht verankert werden muss.

Aus einem neuen Verordnungsentwurf geht nun hervor, auf welche Kompromisslösung man sich verständigen könnte. Das interinstitutionelle Dossier Nr. 2013/0309 vom 23. September 2015 führt in Artikel 3 an, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleichbehandeln müssen, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung. Dies gilt unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten. Allerdings hindert diese Regelung die Anbieter von Internetzugangsdiensten ausdrücklich nicht daran, „angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen“ anzuwenden. Damit derartige Maßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen. Mit diesen Maßnahmen darf nicht der konkrete Inhalt überwacht werden, und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Verkehrsmanagementmaßnahmen, die bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren.

Ob sich EU-Parlament und EU-Rat letztlich auf die Position verständigen, wie sie dem Entwurf zu entnehmen ist, steht derzeit noch nicht fest. Eines gilt jedoch schon jetzt: die bedingungslose gesetzliche Zementierung der Netzneutralität wird es in Europa – anders als in den USA – nicht geben.

Den Verordnungsentwurf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1261

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CH, .HOSPITAL UND .QA

Zweite Chance für Donuts: ICANN will sich die Bewerbung um die Top Level Domain .hospital nochmals ansehen. Derweil räumt die schweizer Domain-Verwaltung SWITCH Preise ab, während Katar an der Verbreitung der eigenen ccTLD arbeitet – hier die Kurznews.

Die schweizer Registry SWITCH und ihre Pendants in Österreich (Nic.at) und Deutschland (DENIC eG) sind mit dem Sicherheitspreis des Council of European National Top Level Domain Registries (CENTR) für ihre gemeinsamen Bemühungen zum Schutz des Domain Name Systems ausgezeichnet worden. SWITCH hatte das Informationssicherheits-Management-System (ISMS) für das Domain Name System nach ISO 27001 zertifizieren lassen. Um den hohen Anforderungen der ISO-Zertifizierung zu genügen, muss SWITCH die eigenen Sicherheitsprozesse durchleuchten und laufend optimieren. SWITCH hat sich entschieden, die interne Auditierung und die Beurteilung des Reifegrades gemeinsam mit Nic.at und DENIC eG durchzuführen. Aus diesem Grund treffen sich SWITCH, Nic.at und DENIC dreimal pro Jahr, prüfen gegenseitig ihre Sicherheitsprozesse und erarbeiten Empfehlungen für mehr Sicherheit. Die Bemühungen um die Sicherheit tragen nunmehr ihre Früchte: .ch-Domains gehören (ebenso wie .at und .de) zu den sichersten der Welt.

Die Donuts-Tochtergesellschaft Ruby Pike LLC darf sich wieder Hoffnung auf .hospital machen: anlässlich des Meetings in Dublin will ICANN nochmals prüfen, ob die Endung nicht doch eingeführt werden kann. Im Jahr 2013 hatte der so genannten „independent objector“, der Franzosen Alain Pellet, ein Verfahren nach der „Limited Public Interest Objection“ gegen .hospital eingeleitet, in dessen Folge das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (gegen das Votum des Wiener Juristen Prof. August Reinisch) die Bewerbung ablehnte. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem Bedenken im Zusammenhang mit der Kommerzialisierung von Hospital-Internetangeboten an; um die Endung selbst ging es dem Panel dagegen weniger. Über ein „reconsideration request“ versuchte Donuts daher, das Urteil anzugreifen und doch noch eine Einführung zu erreichen. Die Chancen dafür stehen ganz gut: zum einen dürfte das Panel gegen die Vorgaben des Bewerberhandbuchs verstossen haben, zum anderen gibt es für .hospital mit Donuts nur einen einzigen Bewerber; das Risiko weiterer Auseinandersetzungen ist demgemäß gering.

Das am Persischen Golf gelegene Emirat Katar will die Landesendung .qa verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit bringen. Anlässlich eines Workshops der zuständigen Verwalterin Communications Regulatory Authority (CRA) wurde vor allem betont, dass man ortsansässige klein- und mittelständische Unternehmen dazu ermutigen wolle, ihre .qa-Domain zu registrieren. Derzeit sind knapp 21.000 Adressen registriert; bei einer Bevölkerung von rund zwei Millionen Einwohnern und einer Quote von 91 Prozent in der Internetdurchdringung ist also noch reichlich Luft nach oben. Und übrigens nicht nur vor Ort: Seit Herbst 2011 kann jede natürliche oder juristische Person weltweit eine .qa-Domain anmelden, ein Wohnsitz oder eine Niederlassung im Emirat sind nicht erforderlich. Markeninhaber sollten die Aktivitäten aufmerksam beobachten: mit der Zahl registrierter Domains steigt üblicherweise auch das Risiko der Rechtsverletzungen durch eine Domain, sei es vorsätzlich oder versehentlich. Eine defensive Registrierung kann daher ratsam sein.

Quelle: switch.ch, domainnamewire.com, telecompaper.com

FINANZGERICHT MÜNSTER – DENIC IST DRITTSCHULDNER

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargemacht, dass die .de-Domain-Verwaltung DENIC eG in pfandrechtlichen Fragen Domain-Verträge betreffend Drittschuldner ist. Damit tritt das Gericht möglicherweise eine Lawine los, die DENIC mit Arbeit überschütten wird. Aber noch kann DENIC in Revision gegen das Urteil gehen.

Der Vollstreckungsschuldner betreibt unter einer .de-Domain einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik. Aufgrund Steuerrückständen in Höhe von knapp EUR 90.000,- erließ der Beklagte am 15. Mai 2015 eine Pfändungsverfügung gegen die Klägerin, der Domain-Verwaltung, bei der die .de-Domain des Vollstreckungsschuldners registriert ist. Konkret wurde der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung gepfändet. Die Klägerin wehrte sich gegen die Pfändungsverfügung. Sie meint, sie selbst sei nicht Drittschuldnerin und darum nicht Adressatin der Pfändungsverfügung. Zudem sei die Pfändungsverfügung nicht rechtmäßig, da nicht bestimmt genug. Weiter meint die Klägerin unter anderem, dass der Beklagte im Verfahren pfändungsfremde Ziele verfolge; sie selbst solle darüber hinaus ihre Leistung gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erbringen. Ferner wolle der Beklagte die Forderung nicht verwerten, sondern lediglich Druck auf den Vollstreckungsschuldner ausüben, damit dieser zahle.

Der Beklagte hatte den Einspruch der Klägerin gegen die Pfändungsverfügung am 18. Februar 2014 zurückgewiesen, weshalb die Klägerin die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster erhob und die Aufhebung der Pfändungsverfügung beantragte. Das FG Münster wies die Klage zurück, da die Pfändungsverfügung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze: die Klägerin sei Drittschuldnerin und damit verpflichtet, die Erklärungen nach § 316 AO ihr gegenüber abzugeben (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO). Das FG Münster geht davon aus, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem Domain-Vertrag um „andere Vermögenswerte“ (im Sinne des § 321 Abs. 1 AO) handelt. Gegenstand der Pfändung bei einer Domain ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche und damit die Forderung des Domain-Inhabers (Vollstreckungschuldners) gegen die Domain-Verwaltung (Klägerin) aus dem Domain-Vertrag. Dies umfasst unter anderem den Anspruch auf Eintragung und Konnektierung der Domain und die dauerhafte Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver. Mit der Pfändung geht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Dekonnektierung einher; vielmehr soll die Klägerin die Leistung nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner erbringen. Aufgrund der Pfändung darf die Klägerin Verfügungen des Pfändungsschuldners nicht mehr nachkommen und etwa eine Änderung der Kontaktdaten ausführen. So wird der Zustand der Domain, den sie im Zeitpunkt der Pfändung hatte, beibehalten und etwa eine Übertragung, Löschung und anderes der Domain verhindert. Damit ist auch die Pfändung ausreichend bestimmt: die Klägerin ist nicht mehr berechtigt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Damit behält die Domain ihren aktuellen Zustand und kann später verwertet werden. Für das FG Münster ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vollstreckungsfremde Ziele verfolge: sie hat sich die Zugriffsrechte auf die Ansprüche aus dem Domain-Vertrag gesichert. Dass die Beklagte über die Verwertung der Ansprüche erst später entscheiden werde, ist kein Hinweis darauf, dass man dem Vollstreckungsschuldner nur Unbequemlichkeiten machen wolle, die ihn zur Zahlung bewegen sollen. Schließlich ist die Klägerin Drittschuldnerin im Sinne des Vollstreckungsrechts. Der Begriff des Drittschuldners ist weit zu fassen: Jede Person, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt ist, ist Drittschuldner. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Klägerin eingreift, ist die Klägerin von der Pfändung betroffen und damit Drittschuldnerin. Das FG Münster erkennt dabei die Bedenken der Klägerin, demnach nun eine zunehmende Zahl von Pfändungen auf sie zukommt und damit eine Menge Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden, doch sei das in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Klägerin ist Drittschuldnerin und muss der Beklagten gegenüber die Leistung gemäß Vollstreckungsbeschluss erbringen.

Das FG Münster hat mit dieser Entscheidung einen Dammbruch verursacht. DENIC, die .de-Domain-Verwaltung, hat sich über Jahre von der Position eines Drittschuldners distanziert und so entsprechende Pfändungsbeschlüsse ins Leere laufen lassen. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof aus 2005 (Urteil vom 05. 07.2005, Az.: VII ZB 5/05), in dem er die Stellung des Drittschuldners bei Domain-Verträgen beurteilte, akzeptierte DENIC nicht und interpretierte die Ausführungen des BGH dahin, dass dieser die Frage, ob sie im Rahmen der Pfändung von Ansprüchen aus Domain-Verträgen Drittschuldnerin sei, nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen habe. Ob das FG Münster das letzte Wort gesprochen hat, ist offen, da es den Anträgen der Parteien entsprechend die Revision zugelassen hat.

Die Entscheidung des FA Münster finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1262

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: justiz.nrw.de

BUCHTIPP – NEUAUFLAGE DES SKRIPTUM INTERNETRECHT

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und zugleich Direktor des dortigen Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand (Oktober 2015) gebracht. Es steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

Auf diesmal 586 Seiten (20 Seiten mehr als in die Ausgabe vom April 2015) liefert das Werk die gewohnten Inhalte in der bewährten Struktur. Überwiegend ist das Mehr an Seiten dem Satz, aber auch den rund 150 neuen Fußnoten geschuldet, die auf aktuelle Urteile verweisen. Auch inhaltlich gibt es Neues. Die Aktualität des Skriptums Internetrecht zeigt sich daran, dass die Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 zum Safe Harbour-Abkommen Eingang gefunden hat. Hinzugekommen sind auch Urteile zum Dispute-Grabbing, mit denen bei unberechtigten Dispute-Einträgen für .de-Domains zu rechnen ist. Beim Thema Wettbewerbsrecht fand das Urteil des OLG Koblenz Eingang (vom 26.03.2014, Az.: 9 U 1116/13), wonach die Einwilligung des Kunden zu einer werblichen Kontaktaufnahme durch Dritte die namentliche Nennung der Unternehmen erfordert. Weiter gibt er einen kurzen Einblick in die neue Fassung von § 312f BGB, der Unternehmen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Dokumentationspflichten auferlegt. Schließlich fielen uns noch die kurzen Ausführungen zu den grundsätzlichen Regelungen der seit 01. Januar 2015 geltenden EuGVVO, welche die vormalige EuGVO ablöst, auf; die Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit von Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Damit ist das Skriptum Internetrecht auf den neuesten Stand gebracht.

Das Manuskript steht – wie übrigens auch sämtliche seiner archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download bereit. Allerdings sollte man nicht vergessen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte zumindest die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das im Skript angegebene Konto nutzen. Um einer Ausrede vorzubeugen: BIC und IBAN hat Hoeren bereits eingearbeitet. Denn im Fachbuchhandel kosten derartige Werke oft weit über EUR 100,-; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skriptum Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie zum Download unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1263

Vorauflagen und weitere Skripte (darunter das Skriptum IT-Vertragsrecht) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/733

Quelle: uni-muenster.de, eigene Recherche

702.COM – DREI ZIFFERN FÜR US$ 15.500,-

Die vergangene Domain-Handelswoche setzte einen doppelten Kontrapunkt: teuerste Domain war 702.com bei einem Preis von lediglich US$ 15.500,- (ca. EUR 13.596,-).

Dass die Woche so schwache Zahlen aufweist, steht im Kontrast zu den weit überwiegend guten Handelswochen, die das Jahr 2015 bereits bescherte. Hinzu kommt der Umstand, dass 702.com eine reine Zifferndomain ist, die gleichwohl nur US$ 15.500,- (ca. EUR 13.596,-) erzielte. Der Käufer der Domain sitzt auch nicht in China, sondern in Südafrika. An zweiter Position fand sich skinwellness.com zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-) ein. Die weiteren Käufe wussten auch nicht zu beeindrucken.

Unter den Länderendungen besetzte in der vergangenen Handelwoche die kolumbianische Endung .co mit lola.co zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-) die Spitze. Es folgten die spanische Domain fede.es zu EUR 7.500,- und eine britische Domain auf der Second Level Ebene: lm.uk mit GBP 3.950,- (ca. EUR 5.369,-). Erst dann startete die deutsche Endung mit eating.de für EUR 4.500,-.

Die neuen Endungen präsentierten sich mit drei Vertretern, deren panorama.nyc zum Preis von US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-) ein gutes Bild abgab. Die sonstigen generischen Endungen waren gewohnt schwach, wobei sich gerade noch so non.org mit einem Preis von US$ 9.888,- (ca. EUR 8.674,-) hervortat. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche schwach.

Länderendungen
————–

eating.de – EUR 4.500,-
allergie-ratgeber.de – EUR 3.500,-
clue.de – EUR 3.000,-
zuckerwarenfabrik.de – EUR 2.900,-
telegirl.de – EUR 2.600,-
bilder-bearbeiten.de – EUR 2.500,-

lola.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
fede.es – EUR 7.500,-
lm.uk – GBP 3.950,- (ca. EUR 5.369,-)
tshirt.nl – EUR 4.750,-
juwelier.be – EUR 4.300,-
h.ai – EUR 4.200,-
salma.ch – EUR 3.510,-
moov.in – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-)
freshlook.it – EUR 3.477,-
compositedecking.co.uk – GBP 2.488,- (ca. EUR 3.382,-)
tiramisu.it – EUR 3.125,-
9u.cc – US$ 3.333,- (ca. EUR 2.924,-)
000.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
tortadimele.it – EUR 2.240,-

Neue Endungen
————-

panorama.nyc – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
game.guru – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.965,-)
partners.partners – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.053,-)

Generische Endungen
——————-

jonathan.biz – US$ 1.595,- (ca. EUR 1.399,-)

non.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.674,-)
itilcertification.net – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.719,-)
gry.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
tandy.net – EUR 3.780,-
lian.net – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.684,-)
dcg.net – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.465,-)
neuron2.net – US$ 2.906,- (ca. EUR 2.549,-)
divani.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
stopsnoring.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
milch.net – EUR 1.800,-
investgazeta.net – US$ 1.851,- (ca. EUR 1.624,-)
tatsoft.net – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.605,-)
hnx.net – US$ 1.553,- (ca. EUR 1.362,-)
expansioncapital.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 877,-)

.com
—–

702.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 13.596,-)
skinwellness.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
signaltek.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.965,-)
flightclaim.com – GBP 8.000,- (ca. EUR 10.875,-)
yado.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
allon4implants.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.895,-)
imagely.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.895,-)
cario.com – EUR 7.000,-
accelo.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
evomotion.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
fantasize.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
uvero.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
633888.com – US$ 6.050,- (ca. EUR 5.307,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

GENF – UDRP-WORKSHOP DER WIPO IM NOVEMBER 2015

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet am 03. und 04. November 2015 einen UDRP-Workshop unter dem Titel „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“.

Der Workshop unter der Regie von David H. Bernstein (New York) und Tony Willoughby (London) umfasst die relevanten sachlichen und prozessualen Fragen zur UDRP sowie die aktuellen Trends der UDRP-Rechtsprechung. Mit dabei und für die „Break-Out“-Sessions verantwortlich sind die weiteren UDRP-Fachleute Luca Barbero (Italien), Angela Fox (Großbritannien), Matthew Harris (Großbritannien), Andrew D. S. Lothian (Schottland), Richard G. Lyon (USA) und William R. Towns (USA). Die Referenten werden auch auf die Entwicklungen des Rights Protection Mechanism eingehen, den ICANN im Rahmen der Einführung der neuen generischen Domain-Endungen entwickelte und das Trademark Clearinghouse, den Claim-Service und die URS umfasst. Der WIPO-Workshop richtet sich an Markenspezialisten und -verwalter, potentielle Parteien der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren (Marken- und Domain-Inhaber), Registrare und ccTLD-Verwaltungen. Teilnehmer sollten die Grundbegriffe des DNS und des UDRP-Verfahrens verstanden haben.

Der „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“ findet am 03. und 04. November 2015 in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colombettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Am 03. November 2015 läuft der Workshop von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, der spätere Abend klingt bei einem Cocktail aus. Am 04. November 2015 geht es von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Kosten für die Teilnahme belaufen sich auf CHF 1.400,-. WIPO bietet überdies Arbeitsmaterial, das bereits vor dem Workshop studiert werden sollte.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1227

Quelle: wipo.int

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top